Checkliste: Todesfall

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Checkliste: Todesfall

Wenn eine nahestehende Person verstirbt, gilt es viele administrative Aufgaben innerhalb kurzer Fristen zu erledigen.


Die Todesbescheinigung

Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod feststellen, dies können Heim-, Haus- oder Notärzte und Ärztinnen übernehmen. Diese werden in der Folge eine Todesbescheinigung (auch oft „Todesschein“ genannt) ausstellen. Spitäler, Altersheime oder ähnliche Institutionen stellen selbst Todesbescheinigungen aus (ebenfalls durch zuständige Ärzte und Ärztinnen).

Bestehen Unklarheiten über die Ursachen und Umstände des Todesfalls oder wird ein Verbrechen vermutet, muss die Polizei miteinbezogen werden.

Todesfall melden

Innerhalb von zwei Tagen muss eine verwandte oder bevollmächtigte Person den Todesfall persönlich bei der Gemeinde melden. Die folgenden Dokumente sind dafür notwendig:

  • Pass oder Identitätskarte der verstorbenen Person (wenn vorhanden)
  • Die Todesbescheinigung
  • Der Schriftenempfangsschein (wenn vorhanden)

Falls die verstorbene Person eine AHV- oder IV-Rente bezog, muss deren Auszahlung eingestellt werden. Die Meldung des Todesfalls an die zuständige Ausgleichskasse übernimmt das Zivilstandsamt des Todesortes. Beachten Sie, dass Hinterbliebene möglicherweise Anspruch auf eine Witwen- oder Waisenrente haben, die selbst geltend gemacht werden muss.

Todesurkunde bestellen

Die Familienangehörigen oder die bevollmächtigten Personen können beim Zivilstandsamt die Todesurkunde bestellen.

Überführung der verstorbenen Person

Erst wenn die Todesbescheinigung bzw. die Todesfallmeldung vorliegt, kann die verstorbene Person vom Bestattungsdienst überführt werden. Die Überführung zum Aufbahrungsort wird normalerweise durch die Gemeinde organisiert. Dies kann aber ein paar Tage dauern. Je nach Kanton können die Angehörigen auch selbst eine Bestattungsfirma beauftragen.

Angehörige informieren

Alle Firmen, welche eine rechtliche Beziehung mit der verstorbenen Person hatten, müssen informiert werden. Dazu gehören Arbeitgeber:innen, Ämter, Ärzte und Ärztinnen, Banken, Kreditoren, Vermieter:innen, Versicherer und Vertragspartner:innen.

Es müssen alle relevanten Ämter über den Todesfall Bescheid wissen, etwa das Steueramt*, die AHV/IV*, Ergänzungsleistungen und so weiter. Beachten Sie, dass Banken Geschäftsbeziehungen nach der Meldung des Todesfalls sperren werden, bis klar ist, wer erbberechtigt ist und folglich darüber verfügen darf.

*das Steueramt und die zuständige Ausgleichskasse werden automatisch durch das Zivilstandesamt informiert.

Firmen informieren

Um unnötige Kosten zu vermeiden, müssen dringend alle Verträge gekündigt werden: Miet- und Heimverträge, Versicherungen, Telefonanbieter und so weiter.

Verträge der verstorbenen Person

Falls keine Bestattungswünsche oder Anordnungen für den Todesfall bestehen oder solche bereits hinterlegt wurden, können die Familienangehörigen üblicherweise auf der Gemeinde bestimmen, wie die verstorbene Person bestattet werden soll. Sie müssen unter anderem die folgenden Entscheide treffen:

  • Soll der Leichnam aufgebahrt werden?
  • Ist eine Kremation, Erdbestattung oder eine spezielle Bestattung* gewünscht?
  • Auswahl der Urne/des Sarges.
  • Soll eine Trauerfeier stattfinden? Falls ja, wann, wo und wer soll eingeladen werden?
  • Soll ein Reihen-, Urnen-, Gemeinschafts-, Familien- oder ein bereits bestehendes Grab für die Beisetzung gewählt werden?
  • Wann soll der Todesfall amtlich publiziert werden?
  • Soll eine Todesanzeige aufgegeben werden? Falls ja, wann, in welcher Zeitung und was soll die sie beinhalten?

*Gewässerbestattung, Baumbestattung etc.

Trauerfeier

Eine Trauerfeier kann in diversen Formen durchgeführt werden. Die klassische Trauerfeier findet in der Kirche mit anschliessendem Leidmal in einem Restaurant statt. Vermehrt werden aber auch andere Formen von Bestattungen und Abschiedsfeiern gewünscht und durchgeführt.

Falls Anordnungen für den Todesfall vorhanden sind, können diese eine wertvolle Hilfe sein, um einerseits den zahlreichen administrativen Verpflichtungen im Todesfall, andererseits den Bestattungswünschen der verstorbenen Person gerecht zu werden.


Beim Todesfall geht es um Administration

Die Abwicklung eines Todesfalls ist grösstenteils eine administrative Angelegenheit und beinhaltet keine komplexen juristischen Aspekte. Die Schwierigkeit liegt darin, dass viele administrative Aufgaben innerhalb kurzer Fristen und während der Trauerphase von Angehörigen erledigt werden müssen. Beispielsweise verlangt das Steueramt die Steuererklärung per Todestag innert 60 Tagen (diese Frist kann in der Regel verlängert werden). In der Praxis verursacht das Nichteinhalten gewisser Fristen hohe Kosten, etwa falls ein Vertrag mit einem Heim nicht pünktlich gekündigt wird.


Der Aufwand für die Abwicklung eines Todesfalls

Einen Todesfall abzuwickeln ist nicht besonders kompliziert, aber für Laien ein grosser Aufwand. Da Angehörige oft keine Erfahrung mit Todesfällen haben, ist es für sie schwierig, sich während der Trauerphase im amtlichen und administrativen Dschungel zurechtzufinden. Auch eine vermeintlich „einfache“ Situation kann anspruchsvoll werden.

Gerne unterstützen wir Sie in dieser schwierigen Phase. Wir übernehmen für Sie entweder die gesamte Abwicklung des Todesfalls oder stehen Ihnen beratend zur Seite. In den wenigsten Fällen ist der Einsatz eines Fachanwaltes notwendig. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Bedarfsabklärung.


Inhalt der Anordnungen für den Todesfall

Die Anordnungen für den Todesfall beinhalten typischerweise folgende Themen:

  • Liste der Personen, die über den Todesfall informiert werden sollen
  • Liste der Verträge und Policen mit Vertragsnummer, Bank- und Postkonten, Freizügigkeitskonten, Abonnements, Kundennummern, Logins und Passwörter.
  • Angaben über den Hinterlegungsort allfälliger wichtiger Dokumente, wie das Testament, den Erbvertrag, das Familienbüchlein usw., welche für die Erbteilung und die Abwicklung des Todesfalls relevant sind.
  • Angaben über Wertsachen, deren Hinterlegungsorte (Banksafe, Tresor etc.) und Schlüssel
  • Andere Wünsche, wie z.B. wer sich um das Haustier kümmern soll.
  • Wünsche und Instruktion zur Bestattung, z.B.:
    • Art und Ort der Bestattung
    • Form und Inhalt der Todesanzeige
    • Grabmal und Grabgestaltung
    • Ort und Gäste der Trauerfeier
    • Wunsch hinsichtlich Leidmahl

Die Anordnungen für den Todesfall sind oft kurz gefasst, können aber beliebig detailliert werden.


Die Beauftragte für die Anordnungen für den Todesfall

Sie können jemanden ernennen, der sich um die Umsetzung der Anordnungen für den Todesfall kümmert. Es müssen nicht zwingend die Erbinnen und Erben, Angehörigen oder der/die Willensvollstrecker:in sein.

Der/die Willensvollstrecker:in kommt oft erst nach der Beisetzung zum Einsatz, wird er/sie doch von der zuständigen Behörde mittels Willensvollstreckerzeugnis ernannt. Zudem sind die Stundensätze von Willensvollstrecker:innen, oft Anwälte und Anwältinnen, meist hoch. Es ist weder sinnvoll noch ratsam, von einem Anwalt oder einer Anwältin seine Bestattung organisieren oder die Versicherungspolicen kündigen zu lassen.

Haben Sie bereits eine:n Willensvollstrecker:in ernannt, aber möchten Ihre Anordnungen für den Todesfall von jemand anderem erledigen lassen? Kontaktieren Sie uns.


Formvorschrift der Anordnungen für den Todesfall

Die Anordnungen für den Todesfall sind kein rechtliches Dokument. Somit unterliegen sie keiner speziellen Formvorschrift. Sie können sie elektronisch verfassen, ein Formular ausfüllen oder natürlich eigenhändig niederschreiben. Die Büro Spitex hat ein Formular entwickelt, in welchem alle wesentlichen Informationen festgehalten werden können.


Anordnungen für den Todesfall, Testament und Erbteilung

Die Anordnungen für den Todesfall sind keine Verfügungen des Todes wegen. Es empfiehlt sich nicht, darin Richtlinien und Wünsche zur Teilung Ihres Nachlasses zu formulieren. Dafür müssen Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.


Anordnungen für den Todesfall, Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag

In der Patientenverfügung legen Sie die medizinischen Massnahmen fest, die Sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit gestatten. In dieser Hinsicht ersetzen die Anordnungen für den Todesfall die Patientenverfügung nicht. In gewissen Vorlagen von Patientenverfügungen können Sie jedoch auch Wünsche und Richtlinien zu Ihrer Bestattung festhalten. Da beide Dokumente regelmässig aktualisiert werden sollten, besteht mit der Zeit das Risiko, dass sie sich überschneiden und widersprechen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Wünsche für die Bestattung ausschliesslich in den Anordnungen für den Todesfall festzulegen.

Die Anordnungen für den Todesfall haben mit dem Vorsorgeauftrag nichts zu tun, da dieser mit dem Tod der Auftraggebenden erlischt. Mehr Informationen über den Vorsorgeauftrag finden Sie hier, mehr zur rechtlichen Vorsorge allgemein hier.

Brauchen Sie Hilfe bei der Errichtung Ihrer Anordnungen für den Todesfall? Kontaktieren Sie uns.
Alternativ können Sie unsere gratis Vorlagen betreffend Todesfall und Patientenverfügung herunterladen.


Wieso sollen die Anordnungen für den Todesfall erstellt werden?

Bei den Anordnungen für den Todesfall handelt es sich um Informationen und Wünsche, die nach dem Eintritt des Todes wesentlich werden. Sie können für Angehörige oder Personen, die für die Abwicklung des Todesfalls verantwortlich sind, sehr hilfreich sein.


Das Testament

Das Testament ist ein rechtliches Dokument zur Festlegung von Verfügungen von Todes wegen. Darin können Sie im Rahmen vom Erbrecht nach Zivilgesetzbuch (ZGB) über die Teilung Ihres Nachlasses verfügen.

Es gibt drei Arten von Testamenten:

Das eigenhändige Testament

In der Praxis werden Testamente meistens handschriftlich und eigenhändig geschrieben. Wichtig ist, dass es datiert und unterschrieben wird. Da ein Testament rechtlich einwandfrei sein muss, empfehlen wir Ihnen trotzdem, den Inhalt nicht allein oder anhand einer allgemeinen Vorlage zu erstellen, sondern professionellen Rat in Anspruch zu nehmen.

Das notarielle Testament

Ein Testament kann auch bei einem Notar erstellt und in Anwesenheit von zwei Zeugen öffentlich beurkundet werden. Ein beurkundetes Testament entfaltet rechtlich die gleiche Wirkung, wie ein eigenhändiges Testament.

Das Nottestament

Falls ein schriftliches Testament nicht mehr möglich ist, können Sie ein Nottestament erstellen, indem Sie Ihre letztwilligen Verfügungen mündlich zwei Zeugen mitteilen. Die Zeugen sind verpflichtet, diese Verfügungen so schnell wie möglich in einer Urkunde zu bezeugen, sowie unmittelbar danach die zuständige Behörde darüber zu informieren.


Wieso brauche ich ein Testament

Ohne Testament wird die Erbschaft nach einem Todesfall gemäss schweizerischem Erbrecht abgewickelt. In vielen Fällen bewährt sich die gesetzliche Erbfolge. Ein Testament kann auch sehr kurzgefasst werden und nur eine Klausel beinhalten, z.B. um einen Willensvollstrecker zu ernennen. Die Themen, die nicht behandelt werden, werden dann automatisch gemäss ZGB geregelt.

Mit einem Testament können Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Sie können einem gesetzlichen Erben einen grösseren oder einen kleineren Anteil zusprechen als ihm/ihr von Gesetztes wegen zustünde, nicht-gesetzliche Erben ernennen oder Vermächtnisse (z.B. in Form von festgelegten Geldbeträgen) ausrichten.


Inhalt eines Testaments

In einem Testament legen Sie im Wesentlichen das Folgende fest:

  • Wer sind meine Erben und Erbinnen und wie gross sollen ihre Anteile an der Erbschaft sein?
  • Sollten spezielle Bedingungen gelten, z.B. Vor- und Nacherben und Erbinnen?
  • Wem oder welchen Organisationen möchte ich einen Teil meines Nachlasses vermachen (Vermächtnisse)?
  • Wer soll meinen Nachlass verwalten und für die korrekte Erbteilung sorgen (Willensvollstrecker)?

Ein Testament kann eines oder mehrere dieser Themen beinhalten.


Die gesetzliche Erbfolge

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht vor, dass gewisse Verwandte von Gesetztes wegen Erben und Erbinnen sind. Man spricht von gesetzlichen Erben und Erbinnen. Die nächsten Verwandten haben Pflichtteile. Das heisst, sie haben einen Mindestanspruch auf den Nachlass und können (in der Regel) nicht vollständig enterbt werden. Pflichtteils geschützte Erben und Erbinnen sind Ehepartner:innen und die eigenen Nachkommen. Seit Januar 2023 entfällt der Pflichtteil der Eltern und derjenige der Nachkommen ist geringer (anstelle 3/4 nur noch 1/2).

Die Pflichtteile sind kleiner als die gesetzlich vorgesehenen Anteile. Um die Anteile anzupassen, ist es zwingend, ein Testament zu errichten. Die Differenz zwischen den gesetzlich vorgesehenen Anteilen und den Pflichtteilen ist die sogenannte frei verfügbare Quote. Sie können über diesen Anteil frei verfügen. Nachfolgende Beispiele dienen zur Orientierung:

Erbfolge und Pflichtteile bei Verheirateten

Mit Kindern:

  • Erbteilung ohne Testament: Ihr:e Ehepartner:in erhält ½, die Kinder erhalten zusammen ½
  • Erbteilung mit Testament: Ihr:e Ehepartner:in erhält mindestens ¼, die Kinder erhalten mindestens ¼
  • Freie Quote: ½

Ohne Kinder, mit einem Elternteil und Geschwistern

  • Erbteilung ohne Testament: Ihr:e Ehepartner:in erhält ³⁄₄, das Elternteil ⅛ und die Geschwister zusammen ⅛
  • Erbteilung mit Testament: Ihr:e Ehepartner:in erhält ⅜
  • Freie Quote: ⅝

Erbfolge und Pflichtteile bei Alleinstehenden bzw. Unverheirateten oder verwitweten Personen

Mit Kindern:

  • Erbteilung ohne Testament: Die Kinder erhalten ¹⁄₁
  • Erbteilung mit Testament: Die Kinder erhalten ½
  • Freie Quote: ½

Ohne Kinder, mit einem Elternteil und Geschwistern

  • Erbteilung ohne Testament: Der Elternteil erhält ½ und die Geschwister ½ 
  • Erbteilung mit Testament: ¹⁄₁
  • Freie Quote: ¹⁄₁

Ohne pflichtteilgeschützte Erben und Erbinnen (Kinder und Geschwister)

  • Erbteilung ohne Testament: Die nächsten gesetzlichen Erben und Erbinnen werden ermittelt, dies könnten beispielsweise Neffen/Nichten sein. Die gesetzlichen Erben und Erbinnen werden durch das zuständige Gericht bis zur dritten Parentel (Grosseltern, Onkel/Tanten) ermittelt. Falls keine gesetzlichen Erben und Erbinnen ermittelt werden können, erbt der Staat das ganze Vermögen.
  • Erbteilung mit Testament: Sie können frei über Ihr ganzes Vermögen verfügen.

Haben Sie Fragen zum Testament? Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches im Bereich rechtliche Vorsorge informieren wir Sie über die rechtliche Lage und errichten für Sie ein einfaches Testament. Zusätzlich zum Testament werden die Anordnungen für den Todesfall, der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung erklärt.


Die Willensvollstreckung

Im Testament können Sie eine:n Willensvollstrecker:in ernennen, dies kann eine natürliche oder eine juristische Person, z.B. eine Anwaltskanzlei, sein. Die Aufgaben der Willensvollstrecker:innen sind gemäss Art. 518 ZGB wie folgt definiert:

  • die Erbschaft verwalten
  • die Schulden des Erblassers begleichen
  • die Vermächtnisse ausrichten
  • die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes ausführen.

Wie ernenne ich eine:n Willensvollstrecker:in?

Der/die Willensvollstrecker/in muss in der letztwilligen Verfügung ernannt werden. Sie haben auch die Möglichkeit einen Ersatzwillensvollstrecker zu ernennen, falls die primär eingesetzte Person das Mandat nicht annimmt oder nicht mehr annehmen kann.

Wieso sollte ich eine:n Willensvollstrecker:in ernennen?

Eine:n neutrale:n Willensvollstrecker:in einzusetzen, bringt die folgenden Vorteile:

  • Sie entlasten Ihre Erben und Erbinnen
  • Sie reduzieren das Risiko eines Streits zwischen den Erben und Erbinnen und somit auch einer allfälligen jahrelangen Blockade des Prozesses.

Was kostet eine:n Willensvollstrecker:in?

Treuhänder:innen verrechnen Stundensätze zwischen 250 und 300 CHF. Je nach Erfahrung und Fachkompetenz können Anwälte und Anwältinnen zwischen 300 und 550 CHF pro Stunde in Rechnung stellen.

Der Einsatz eines/einer Anwaltes/Anwältin lohnt sich allenfalls bei komplexeren Vermögensverhältnissen, z.B. wenn Unternehmen oder Immobilien im Ausland Teil des Nachlasses sind.

Bei den meisten Willensvollstreckungsmandaten geht es jedoch ausschliesslich um die Erledigung von administrativen Aufgaben und der Erbteilung gemäss Testament oder gesetzlicher Regelung. Für solche Fälle bieten wir unsere Dienstleistungen für 155 CHF pro Stunde an.

Beachten Sie, dass die Grossfirmen, wie beispielsweise Banken, Willensvollstreckungsmandate meist erst ab einem gewissen Vermögen annehmen und ausführen. Üblicherweise beschränkt sich das Angebot auf „Private Banking“ Kunden und Kundinnen. Es besteht deshalb das Risiko, dass Ihr Mandat nach Ihrem Ableben abgelehnt wird.